Finanzielle Förderung einer Assistierten Reproduktion (IVF) durch Bund und Länder

Zum 1. Januar 2022 haben sich die Freie Hansestadt Bremen und das Saarland der Bundesinitiative „Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit“ angeschlossen. Lesen Sie mehr zur finanziellen Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion in unserem Artikel.


Grundlage ist die „Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion“. Die Bundesförderung setzt jedoch voraus, dass sich die Bundesländer mit einem eigenen Landesförderprogramm in gleicher Höhe beteiligen. Aktuell kooperieren zwölf Bundesländer: [1] 

  • Bayern
  • Berlin
  • (Brandenburg – weggefallen seit Dez. 2021 wegen fehlender Etatmittel)
  • Bremen (neu seit 2022)
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland (neu seit 2022)
  • Sachsen 
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen


Zum 1. Januar 2022 haben sich die Freie Hansestadt Bremen und das Saarland der Bundesinitiative „Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit“ angeschlossen. Paare mit unerfülltem Kinderwunsch können auch dort einen finanziellen Zuschuss bei der Inanspruchnahme von Kinderwunschbehandlungen erhalten. [2]

Die Bundesinitiative „Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit“ gewährt Paaren bei der Erfüllung ihres Kinderwunsches durch künstliche Befruchtung einen finanziellen Zuschuss. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Bundesländer mit einem eigenen Förderprogramm beteiligen.

Mit den Beitritten von Bremen und dem Saarland können nun ungewollt kinderlose Paare in zwölf Bundesländern eine finanzielle Unterstützung erhalten. Sowohl Bremen als auch das Saarland werden von Beginn an aus Landesmitteln auch gleichgeschlechtliche Paare auf ihrem Weg zu einem Wunschkind unterstützen. [2]

Förderung im Saarland

Der Bund und das Saarland gewähren heterosexuellen Paaren, die sich zur Erfüllung ihres Kinderwunsches einer Behandlung nach Art der In-vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) unterziehen müssen, ab sofort im ersten bis vierten Behandlungszyklus einen Behandlungskostenzuschuss. Dieser umfasst bis zu 50 Prozent des Eigenanteils, der den Paaren nach Abrechnung mit den Krankenkassen beziehungsweise den Beihilfestellen verbleibt. 

Das Saarland gewährt zudem auch gleichgeschlechtlichen Paaren einen finanziellen Zuschuss aus Landesmitteln. [2] 

Weitere Informationen zur Förderung im Saarland und zu den Voraussetzungen finden sich auf der Webseite www.saarland.de. Dort können auch die Antragsunterlagen heruntergeladen werden. [3]

Förderung in Bremen

Der Bund und die Freie Hansestadt Bremen fördern bei heterosexuellen Ehepaaren und heterosexuellen Paaren, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, Behandlungen der In-vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) im ersten bis vierten Behandlungszyklus. Dieser umfasst bis zu 50 Prozent des Eigenanteils, der den Paaren nach Abrechnung mit den Krankenkassen beziehungsweise den Beihilfestellen verbleibt.

Darüber hinaus können in Bremen gleichgeschlechtliche weibliche oder diverse Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, gleichgeschlechtliche weibliche oder diverse Ehepaare sowie gleichgeschlechtliche weibliche oder diverse Paare, die in einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft leben, eine Förderung aus Mitteln der Freien Hansestadt Bremen beantragen. [2] 

Nähere Auskünfte erteilt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz in Bremen als zuständige Bewilligungsbehörde des Landes. [4]

Wer erhält allgemein eine Förderung in den aufgeführten Bundesländern?

Auf Grundlage der Bundesförderrichtlinie können heterosexuelle verheiratete und unverheiratete Paare, die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben und dort eine Reproduktionseinrichtung nutzen, eine finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie die weiteren Voraussetzungen des § 27a SGB V erfüllen:

  • ärztliche Feststellung der Unfruchtbarkeit 
  • attestierte Erfolgsaussicht der Kinderwunschbehandlung
  • ausschließliche Verwendung von Ei- und Samenzellen der Partner
  • vorherige medizinische wie psychosoziale Beratung
  • Alter der Frau zwischen 25 und 40, Alter des Mannes zwischen 25 und 50 Jahren


Wie hoch ist die Förderung?

Bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen sind nach Bundesförderrichtlinie vollständig durchgeführte Behandlungen vom ersten bis vierten Behandlungszyklus nach Art der In-vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) zuschussfähig. 

Der mögliche Zuschuss beträgt bis zu 25 Prozent der Gesamtkosten.

Die genaue Höhe des Bundeszuschusses richtet sich nach dem Umfang und den übrigen Bedingungen der jeweiligen Landesförderung. 

Paare können beim Förder-Check des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anhand von elf Fragen herausfinden, ob eine Möglichkeit einer zusätzlichen finanziellen Unterstützung in deren jeweiligen Bundesland bestehen könnte: 
Link zum Förder-Check

Für Ehepaare verringert sich der Eigenanteil in aller Regel um bis zu 25 Prozent für den ersten bis dritten Versuch. Beim vierten Versuch reduziert sich der Selbstbehalt der Ehepaare auf bis zu 50 Prozent, da die Krankenkassen den vierten Versuch in der Regel nicht fördern.

Für Paare in nichtehelicher Lebensgemeinschaft verringert sich der Selbstbehalt in der Regel für den ersten bis dritten Versuch um bis zu 12,5 Prozent und für den vierten Versuch um bis zu 25 Prozent. [1]


Referenzen

[1] https://www.informationsportal-kinderwunsch.de/kiwu/finanzielle-foerderung. Letzter Zugriff: 27.07.2022. 
[2] https://www.informationsportal-kinderwunsch.de/kiwu/finanzielle-unterstuetzung-fuer-paare-mit-unerfuelltem-kinderwunsch-jetzt-auch-in-bremen-und-im-saarland-191078. Letzter Zugriff: 27.07.2022.  
[3] https://www.saarland.de/las/DE/themen/kinderwunschbehandlung/kinderwunsch_node.html. Letzter Zugriff: 27.07.2022.
[4] https://www.gesundheit.bremen.de/gesundheit/schwangerschaft-geburt-frauengesundheit/richtlinie-ueber-die-gewaehrung-von-zuwendungen-zur-foerderung-von-massnahmen-der-assistierten-reproduktion-42286. Letzter Zugriff: 27.07.2022.  
 


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