Im Juli 2020 hat der G-BA eine neue Richtlinie beschlossen, nach der die Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen sowie dazugehörige medizinische Maßnahmen zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen Leistung der GKV sind. Die Richtlinie tritt endgültig in Kraft, wenn diese bei Nichtbeanstandung im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Dies ist seit dem 20. Februar 2021 geschehen. Sie können den Beschluss sowie die Richtlinie hier nachlesen.
Die Kryokonservierung und die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen (z. B. Gewinnung von Keimzellen) sollen für Patientinnen und Patienten die Möglichkeit eröffnen, einen Kinderwunsch auch nach keimzellschädigender Therapie später durch künstliche Befruchtung zu erfüllen.
Einordnung als keimzellschädigende Maßnahme
Insbesondere folgende Therapien zählen zu den keimzellschädigenden Behandlungen und gelten somit als Indikation für eine Kryokonservierung samt zugehöriger Maßnahmen:
- Operative Entfernung der Keimdrüsen
- Strahlentherapie mit zu erwartender Schädigung der Keimdrüsen
- Potenziell fertilitätsschädigende Medikation
Ob eine Behandlung keimzellschädigend ist, wird von dem Facharzt, der die Grunderkrankung diagnostiziert, festgelegt, z. B. Gynäkologe oder Urologe. Die Richtlinie sieht eine umfassende, zweistufige Beratung der Versicherten durch bestimmte qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte vor:
- Erstberatung, im Rahmen der Grunderkrankung durch den Facharzt, welcher die Grunderkrankung feststellt.
- Zweitberatung, vertiefte fachliche Beratung zur Keimzellentnahme und Kryokonservierung,
- bei Frauen durch Fachärztinnen/Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin,
- bei Männern durch Fachärztinnen/Fachärzte mit Zusatzweiterbildung Andrologie.
Altersgrenzen der Patienten
Die Maßnahmen der Kryokonservierung können bis zu folgenden Altersgrenzen der Patienten durchgeführt werden:
- Bei Frauen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr.
- Bei Männern bis zum vollendeten 50. Lebensjahr.
Eine Altersuntergrenze ist im §27a Absatz 4 SGB V nicht vorgesehen. Allerdings bestehen Einschränkungen bei Minderjährigen für die Kryokonservierung von Keimzellen.
Höhe der Vergütung
Die Leistungen können erbracht werden, nachdem der Bewertungsausschuss über die Höhe der Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab entschieden hat. Im Nachgang des Inkrafttretens der Richtlinie hat der Bewertungsausschuss mit Wirkung zum 01. Juli 2021 über die Vergütungsregelungen und Abrechnungsziffern im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) entschieden. Eine Übersicht zu den Abrechnungsziffern finden Sie hier.
Referenz
Pressemitteilung Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V. Methodenbewertung: Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen als GKV-Leistung – G-BA beschließt Richtlinie. Nr. 34/2020. 16. Juli 2020. Online abrufbar unter: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/878/